Steuererklärung 2020: Alles Wichtige zu Frist, Homeoffice, Kurzarbeitergeld und mehr

Die Corona-Pandemie hinterlässt nicht nur Spuren in unserem Alltag, sondern bringt auch Besonderheiten für die jährliche Steuerklärung mit sich. Welche Regelungen fürs Homeoffice und dem Kurzarbeitergeld existieren und worauf Sie bei der Besteuerung von Aktiengewinnen achten sollten.

Bis wann muss ich meine Steuerklärung abgeben?

Die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung hängt davon ab, ob Sie zu einer Abgabe verpflichtet sind oder eine Steuererklärung freiwillig erstellen dürfen.

Fallen Sie in die Gruppe der Arbeitnehmer:innen ohne Nebeneinkünfte, sind Sie in der Regel zu keiner Steuererklärung verpflichtet. Sie haben aber die Möglichkeit binnen vier Jahre eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen (vgl. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Prüfen Sie jedoch genau, dass keine Ausnahmeregelung laut § 46 EStG auf Sie zutrifft. Dazu zählt zum Beispiel der Fall, wenn Sie Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen haben.

Sollten Sie neben Ihrem Gehalt weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld sowie aus Kapitalerträgen oder Vermietung, erzielen, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Jedoch gilt nicht mehr der 31. Mai als Abgabefrist, sondern der 31. Juli des Folgejahres (vgl. § 149 Abs. 2 AO). Handelt es sich bei dem 31. Juli um einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist auf den folgenden Werktag. Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Sie, wenn Sie sich von einem Steuerberater unterstützen lassen. In diesem Fall verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres (vgl. § 149 Abs. 3 AO).

Eine exemplarische Übersicht der Abgabefristen für die Steuerjahre 2020 und 2021 finden Sie hier:

SteuerjahrFreiwillige AbgabeVerpflichtende AbgabeVerpflichtende Abgabe mit Steuerberater
202031.12.202431.07.202128.02.2022
202131.12.202501.08.202228.02.2023

Homeoffice: Hat die Arbeit von zu Hause aus Einfluss auf meine Steuererklärung?

Viele Berufstätige dürften aufgrund der Corona-Pandemie einen Großteil ihrer Arbeitszeit in den eigenen vier Wänden verbracht haben und womöglich in Büroausstattung (z. B. Schreibtisch oder externer Computermonitor) investiert haben. In welchem Ausmaß Sie diese Kosten als Werbungskosten geltend machen können, hängt von der steuerlichen Behandlung Ihres Arbeitszimmers ab. Das Finanzamt erkennt Ihr Arbeitszimmer nur an, wenn (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)

  • Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte. Eine Empfehlung seitens des Arbeitgebers, im Homeoffice zu arbeiten, während das Bürogebäude grundsätzlich geöffnet hat, reicht in der Regel nicht aus und
  • es sich Ihrem Arbeitszimmer um einen separaten Raum handelt. Ein umfunktioniertes Wohn- oder Schlafzimmer wird der steuerlichen Definition eines Arbeitszimmers nicht gerecht.

Sind diese Bedingungen erfüllt, können Sie Kosten von bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sollte Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellen, sind sogar alle Kosten unbeschränkt abzugsfähig. Diese Besonderheit trifft vor allem auf Selbständige wie zum Beispiel Künstler:innen, Schriftsteller:innen oder Journalisten:innen zu.

Homeoffice steuerlich absetzen, mit der „Homeoffice-Pauschale“

Erfüllt Ihr Arbeitszimmer nicht die steuerlichen Anforderungen, können Sie womöglich von der neu eingeführten „Homeoffice-Pauschale“ profitieren (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Die Pauschale beläuft sich auf 5 Euro pro Tag im Homeoffice und ist auf maximal 600 Euro jährlich begrenzt.

Ferner ist sie davon unabhängig, ob Sie am Küchentisch arbeiten oder Ihr Schreibtisch im Schlafzimmer steht. Allerdings handelt es sich bei der Homeoffice-Pauschale um keinen Zuschlag auf die Werbungskostenpauschale. Stattdessen wird die Homeoffice-Pausche auf die Werbungskostenpauschale angerechnet – das bedeutet:

Liegen Ihre Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale unter 1000 Euro, bleibt die Förderung wirkungslos. Außerdem sollten Sie berücksichtigen, dass die Arbeit im Homeoffice die Anzahl der zurückgelegten Kilometer ins Büro verringert und folglich ihre anrechenbaren Fahrtkosten mindert. Denn nur die tatsächlichen Fahrten zum Büro können als Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Was bedeutet Kurzarbeitergeld für meine Steuererklärung?

Das Kurzarbeitergeld trägt nicht nur zur finanziellen Absicherung bei, sondern birgt im Vergleich zur Arbeitslosigkeit auch langfristige Vorteile: Bezieher:innen von Kurzarbeitergeld bleiben arbeitslosenversichert – der Anspruch auf Arbeitslosengeld I mindert sich durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht – und die aufgrund des geringeren Gehalts reduzierten Rentenbeitragszahlungen werden zugunsten der Beschäftigten aufgestockt. Im steuerlichen Sinne wird das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung eingeordnet und ist somit wie Arbeitslosen- oder Elterngeld steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 2 EStG). Daraus folgt aber, dass Bezieher:innen von Kurzarbeitergeld zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres verpflichtet sind (siehe oben).

Tipp: Sie finden die Höhe des erhaltenen Kurzarbeitergelds in Zeile 15 Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Dieser Betrag ist dann in Zeile 28 der Anlage N Ihrer Steuerklärung einzutragen.

Zwar dürften sich viele darüber freuen, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, jedoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Genauer gesagt wird bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes das Kurzarbeitergeld als steuerfreie Lohnersatzleistung fiktiv mit dem steuerpflichtigen Einkommen zusammengerechnet und kann sich somit erhöhen. Zwar wird der resultierende Steuersatz auch nur auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen angewandt – die Steuerfreit für Kurzarbeitergeld bleibt erhalten, jedoch kann der erhöhte Steuersatz unter Umständen zu Steuernachzahlungen führen (vgl. § 3 EStG und § 32b EStG). Wie hoch die effektive Steuerbelastung durch das erhaltene Kurzarbeitergeld ausfällt, hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab und muss im Einzelfall ermittelt werden.

Sind meine Aktiengewinne steuerpflichtig?

Haben Sie im vergangenen Steuerjahr sogenannte Kapitalerträge erzielt, fallen diese unter die Abgeltungssteuer (vgl. § 32d EStG). Unter Kapitalerträgen versteht man beispielsweise Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder ETFs, Dividendenausschüttungen oder Zinszahlungen vom Tagesgeldkonto. Diese Gewinne werden pauschal mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% plus Solidaritätszuschlag besteuert. Letzterer ist zwar seit 2020 aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung verschwunden, wird aber bei der Besteuerung von Kapitalerträgen auf die Abgeltungssteuer nach wie vor erhoben. Daraus ergibt sich für eine deutsche Anleger:in ein Steuersatz von 26,375% (25% Abgeltungssteuer plus 25% vom Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%). Die genaue Höhe des Steuersatzes hängt final davon ab, ob Sie Mitglied einer Kirche sind und in welchem Bundesland Sie leben – üblicherweise liegt der Steuersatz für deutsche Anleger:innen zwischen 26,375% und 27,99%.

Wie gebe ich meine Kapitalerträge an?

Der charmante Aspekt an der Abgeltungssteuer liegt darin, dass es sich bei ihr um eine Quellensteuer handelt. Anleger:innen müssen sich also nicht selbst um die Besteuerung kümmern, sondern das Kreditinstitut führt als „Quelle“ die Steuern direkt an das Finanzamt ab. Außerdem verrechnet Ihr Kreditinstitut direkt die Gewinne und Verluste – sie müssen also nur auf die Differenz Steuern verrichten. Sollten Sie Kapitalerträge und –verluste bei unterschiedlichen Kreditinstituten erzielt haben, können Sie bis zum 15. Dezember des jeweiligen Steuerjahres (15. Dezember 2021 für das Steuerjahr 2021) eine Verlustbescheinigung beantragen. Ihr Kreditinstitut listet dann die erzielten Verluste gesondert auf der Jahressteuerbescheinigung aus.

Eine weitere gute Nachricht gibt es für Kleinanleger:innen: Der Gesetzgeber räumt einen jährlichen Freibetrag für Ledige in Höhe von 801 Euro und für Verheiratete von 1.602 Euro ein (vgl. § 20 Abs. 9 EStG). Bleiben Ihre Kapitalerträge unter dem Freibetrag müssen Sie keine Steuern zahlen. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen – andernfalls werden die Steuern doch abgezogen (vgl. § 44a Abs. 2 EStG). Sollten Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag eingerichtet zu haben, können Sie die zu viel gezahlten Steuern nachträglich über Ihre Steuererklärung zurückholen, indem Sie die Anlage KAP „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausfüllen. Sollten Sie mehrere Depots bei verschiedenen Kreditinstituten haben bzw. Kapitalerträge bei unterschiedlichen Banken erzielen, können Sie den Freibetrag aufteilen – wichtig ist, dass die Summe aller Aufträge nicht Betrag von 801 Euro für Alleinstehende oder 1.602 Euro für Ehegatten überschreitet.

Hinweis: Es handelt sich bei diesem Artikel um keine Steuerberatung. Eine Beratungsleistung kann nur durch einen Steuerberater erfolgen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Haftung ist ausgeschlossen.

Vielen Dank an Simon Landt für diesen Beitrag.


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